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Citytax Infos

siehe: http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.57924.php

Arbeitgeberbestätigung:

http://www.dehoga-berlin.de/images/dehoga/001_aktuelles/CityTax/CityTaxNeu/%C3%9CnSt%202%20-%20Arbeitgeberbest%C3%A4tigung%20dt.pdf 

Eigenbestätigung bei Selbständigen:

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/__nst_4_-_eigenbest__tigung-_2013-12-20.pdf

Was wird besteuert?

Besteuert wird der Aufwand für die Erlangung einer Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Dabei ist es unerheblich, ob die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Es werden nur kurzzeitige Übernachtungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von bis zu 21 Tagen erstrecken. Nicht besteuert wird der Aufwand für Übernachtungen mit beruflicher Veranlassung (vgl. unten).

Ab wann wird die Übernachtungsteuer erhoben?

Übernachtungen, die nach dem 01.01.2014 rechtsverbindlich vereinbart wurden, unterliegen der Besteuerung.

Übernachtungen, die vor dem 01.01.2014 vertraglich vereinbart worden sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. Dazu ist der rechtsverbindliche Abschluss eines konkreten Beherbergungsvertrages vor dem 01.01.2014 erforderlich. Unverbindliche Reservierungen sind hierbei nicht berücksichtigungsfähig.

Von wem wird die Übernachtungsteuer erhoben?

Die Übernachtungsteuer wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. D.h. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, der die Steuer wiederum dem Übernachtungsgast in Rechnung stellen kann. Es besteht aber keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben.

Wer gilt als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Gesetzes?

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z. B. Hotels, Pensionen, Hostels, Privatvermieter, Jugendherbergen oder Campingplätze.

Müssen Beherbergungsbetriebe den Beginn ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen?

Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt Marzahn-Hellersdorf den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige ist bei Beginn der Tätigkeit innerhalb einer Woche und bei Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten. Ein entsprechendes Formular kann auf der Internetseite der Steuerverwaltung heruntergeladen werden. Von der Anzeige des Tätigkeitsbeginns sind Beherbergungsbetriebe ausgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2014) eine gewerberechtliche Genehmigung für die Bereitstellung von Übernachtungsleistungen innehaben.

Welches Finanzamt ist für die Übernachtungsteuer zuständig?

Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet. Zuständig ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin. Die zentrale Rufnummer für den Bereich Übernachtungsteuer ist (030) 9024 26976.

Wird auch der Übernachtungsaufwand von Geschäftsreisenden besteuert?

Die Besteuerung von beruflichen Aufwendungen für eine Übernachtung wird ausgenommen, da Aufwandsteuern die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen dürfen.

Ein beruflich veranlasster Übernachtungsaufwand liegt vor, wenn z.B. ein Geschäftstermin in Berlin wahrgenommen wird und die eigene Wohnung so weit entfernt liegt, dass die Anfahrt oder Heimfahrt am selben Tag unzumutbar ist.

Beruflicher Übernachtungsaufwand kann auch bei entgeltlich, nebenberuflich Tätigen entstehen, etwa bei Dozenten oder Aufsichtsratsmitgliedern, die ohne die Übernachtung nicht in Berlin tätig sein könnten.

Der berufliche Aufwand ist durch den Übernachtungsgast dem Beherbergungsbetrieb spätestens bei Beendigung der Beherbergungsleistung glaubhaft zu machen.

Wie muss die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Übernachtung glaubhaft gemacht werden?

Die Glaubhaftmachung ist bei abhängig Beschäftigten gegeben, sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder die Buchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.

In den übrigen Fällen kann die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Name und der Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts oder durch eine Eigenbestätigung des Übernachtungsgastes, die diese Angaben enthält, hervorgehen.

Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis abzustellen, wobei es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn der Übernachtungsgast insbesondere unter Angabe seiner Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt.

Die Angaben zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsunternehmen sind freiwillig. Ein entsprechender Hinweis hierauf sowie auf die Überprüfungsbefugnis des Finanzamts Marzahn-Hellersdorf ist in den jeweiligen Vordrucken der Arbeitgeberbestätigung und der Eigenbestätigung enthalten.

Der Übernachtungsgast kann, wenn er dieser Verfahrensweise nicht zustimmt, die Erstattung einbehaltener Übernachtungsteuer beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Nachweise für die berufliche Veranlassung des Übernachtungsaufwands beantragen.

Die Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes insbesondere zur Freiwilligkeit der Angaben und zur Aufklärung über Verwendungszweck werden somit beachtet.

Die Prüfung ist bei Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung durch mehrere Personen für jede Person gesondert vorzunehmen.

Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. Die Steuer ist in der Anmeldung selbst zu berechnen und zeitgleich abzuführen. Ein Steuerbescheid wird nur erstellt, wenn das Finanzamt die Steuer abweichend von der Anmeldung festsetzt.

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.

Beherbergungsbetriebe, die weniger als zehn Betten anbieten, können an Stelle des Kalendermonats


Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig?

Nein, nur wenn ein Beherbergungsvertrag rechtsverbindlich geschlossen wird, entsteht die Steuer.

Sind kostenpflichtige Stornierungen steuerpflichtig?

Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz beträgt 5% des Nettoentgelts ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelte für andere Dienstleistungen (z.B. Minibar, Sauna- und Wellnessbereich).

Rechenbeispiel:

Übernachtung 100 Euro – Steuer 5 Euro
Übernachtung 50 Euro – Steuer 2,50 Euro
Übernachtung 20 Euro – Steuer 1 Euro

Auf welcher Grundlage berechnet sich die Übernachtungsteuer, wenn die Übernachtung über eine Reservierungsplattform gebucht wurde und daher das Nettoentgelt für die Übernachtung nicht genau ermittelt werden kann?

Die Bemessungsgrundlage ist zu schätzen, wenn die vertragliche Grundlage für die Übernachtungsleistung nicht unmittelbar zwischen dem Übernachtungsgast und dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs vereinbart und das zu entrichtende Entgelt von Dritten vereinnahmt wurde.

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs kann für die Schätzung den Preis heranziehen, der sich aus dem nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung auszulegenden Verzeichnis der Zimmerpreise ergibt, abzüglich der Umsatzsteuer.

Der Beherbergungsbetrieb hat jedoch die Möglichkeit, eine andere sachgerechte Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

Wird die Übernachtungsteuer in die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen?

Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt, das der Gast für die Übernachtung aufwendet. Wenn der Beherbergungsbetrieb die Übernachtungsteuer an den Gast weiterberechnet, ist die Übernachtungsteuer auch in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in der für Beherbergungsleistungen geltenden Höhe einzubeziehen.

Wie lange müssen die Unterlagen für die Übernachtungsteuer aufbewahrt werden?

Der Beherbergungsbetrieb hat die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der beruflichen Aufwands für die entgeltliche Übernachtung für einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.

Muss die Übernachtungsteuer separat in einer Rechnung ausgewiesen werden?

Hierzu besteht keine Verpflichtung. Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung jedoch auf die weitergegebene Übernachtungsteuer hinweisen, z. B. „Netto-Preis Übernachtung 46,- Euro (darin enthalten 1,- Euro Kultur- und Tourismustaxe)“.

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung privater Übernachtungen bei der Übernachtungsteuer?

Ausnahmen sind im Falle von privaten Übernachtungen generell nicht vorgesehen. Auch Minderjährige werden erfasst, ebenso Übernachtungen in Jugendherbergen oder Tageszimmer in Stundenhotels. Entscheidend ist allein, dass eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.

Nicht erfasst wird die anlassbezogene Übernachtung in Einrichtungen wie z. B. Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime oder Hospize. Stellen jedoch die vorgenannten Einrichtungen den Besuchern der in den Einrichtungen untergebrachten Personen Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung, sind die entsprechenden Übernachtungsaufwendungen steuerpflichtig.